Reform der Pflegeversicherung: Alle Änderungen im Überblick

Nov. 17, 2023

Es tut sich etwas in der Pflege. Im Mai diesen Jahres hat der Bundestag mit dem Pflegeunterstützungs- und –entlastungsgesetz (PUEG) einige Änderungen beschlossen, die sowohl Pflegebedürftige und ihre pflegenden Angehörigen als auch beruflich Pflegende betreffen. Das Wichtigste in Kürze: Die Leistungen für die ambulante Pflege werden angehoben, pflegende Angehörige bekommen mehr Unterstützung und die Zuschüsse für die Pflegekosten in Heimen werden erhöht. Sehen wir uns an, was das im Detail bedeutet.

Änderungen für Pflegebedürftige

Änderung zum 1. Juli 2023: Telefonische Pflegebegutachtung

Während der Corona-Pandemie war die Ermittlung eines Pflegegrades im Rahmen einer telefonischen Begutachtung möglich. Dieser Weg kann in bestimmten Situationen und bei Einverständnis des Versicherten nun dauerhaft in Anspruch genommen werden. 


Änderung zum 1. Oktober 2023: Überarbeitung des Antragsverfahrens

Die Regelungen zum Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit in § 18 SGB XI werden neu strukturiert, um verfahrens- und leistungsrechtliche Inhalte übersichtlicher aufzubereiten. Auch ist nun das Vorgehen im Falle einer Fristüberschreitung durch die Pflegekasse nach der Antragstellung geklärt: Kommt es während der festgelegten Fristen zu unverschuldeten Verzögerungen, wird die Frist künftig pausiert und läuft anschließend ganz normal weiter.


Änderung zum 1. Januar 2024: Erhöhung von Pflegeleistungen

In der ambulanten Versorgung werden sowohl das Pflegegeld als auch die Pflegesachleistungen um jeweils 5 Prozent erhöht. Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 bedeutet das beispielsweise einen Anstieg des Pflegegeldes von 545 Euro auf 573 Euro und eine Erhöhung der Pflegesachleistungen von 1.363 Euro auf 1.432 Euro. In der vollstationären Pflege werden die Leistungszuschläge zu den pflegebedingten Kosten ebenfalls erhöht.


Änderung zum 1. Januar 2024: Auskunftsrecht zu Pflegeleistungen

Pflegebedürftige bekommen leichter Auskunft über verbrauchte Leistungen und abgerechnete Kosten. Auf Anfrage erstellt die Pflegekasse eine detaillierte Aufstellung; eine solche können Versicherte auch regelmäßig jedes Kalenderhalbjahr erhalten.


Änderung zum 1. Januar 2024: Verhinderungspflege für Kinder

Für pflegebedürftige Kinder und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mit den Pflegegraden 4 und 5 wird der Anspruch auf Verhinderungspflege von 6 Wochen auf 8 Wochen erhöht. Außerdem entfällt die Vorpflegezeit. Dabei können Leistungen der Kurzzeitpflege vollständig in Leistungen der Verhinderungspflege umgewandelt werden.


Änderung zum 1. Januar 2025: Erhöhung aller Pflegeleistungen

Die Leistungen der Pflegeversicherung werden um 4,5 Prozent erhöht.


Änderung zum 1. Juli 2025: Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Der Anspruch auf Verhinderungspflege wird von 6 Wochen auf 8 Wochen verlängert und die Vorpflegezeit entfällt. Außerdem werden die Leistungen der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen Jahresbetrag (sog. Entlastungsbudget) zusammengefasst. Dieser beträgt bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr und kann flexibel für beide Leistungsarten genutzt werden.


Änderung zum 1. Januar 2028: Erhöhung aller Pflegeleistungen

Alle Pflegeleistungen werden erneut erhöht. Die exakte Höhe steht noch nicht fest und wird sich nach der Höhe des kumulierten Anstiegs der Kerninflationsrate in den vorangegangenen drei Kalenderjahren richten.

Änderungen für pflegende Angehörige

Änderung zum 1. Januar 2024: Jährliches Pflegeunterstützungsgeld

Bleiben Angehörige in Akutsituation der Arbeit fern, kann das Pflegeunterstützungsgeld künftig pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden. Damit ist das Pflegeunterstützungsgeld keine einmalige Leistung mehr, sondern kann bei Bedarf jährlich abgerufen werden


Änderung zum 1. Juli 2024: Mitaufnahme von Pflegebedürftigen in stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen

Ist für pflegende Angehörige der Aufenthalt in einer stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung erforderlich, ist künftig die Mitaufnahme des Pflegebedürftigen auf Kosten der Pflegekasse leichter möglich. Die weitere Versorgung kann dann von der gleichen Einrichtung, einem ambulanten Pflegedienst oder einer vollstationären Pflegeeinrichtung übernommen werden.

Änderungen für Pflegepersonal

Die Personalbemessungsverfahren in der stationären Pflege

Die Umsetzung des Personalbemessungsverfahrens in stationären Einrichtungen wird durch die Vorgabe weiterer Ausbaustufen beschleunigt.


Leiharbeit/Springerpools

In Zukunft kann zusätzliches Personal in Springerpools regelhaft finanziert werden, um das Stammpersonal zu entlasten und den Rückgriff auf Leiharbeit zu minimieren. Weiterhin werden die Bedingungen für Pflegeeinrichtungen verbessert, um qualifiziertes Pflegepersonal aus dem Ausland anwerben zu können. 


Digitalisierung

Das Förderprogramm für digitale und technische Anschaffungen in Pflegeeinrichtungen wird um weitere Fördertatbestände erweitert und bis zum Ende des Jahrzehnts verlängert. Zusätzlich wird ein Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege eingerichtet. 


Familienfreundlichkeit

Das bestehende Förderprogramm, das Pflegeeinrichtungen bei der Umsetzung von Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf für ihre Beschäftigten unterstützt, wird verlängert.


Stärkung der Pflege in Kommunen

Die Pflegeversicherung wird für eine Laufzeit von vier Jahren innovative Unterstützungsmaßnahmen und -strukturen vor Ort und im Quartier fördern. Ziel ist es, neue Impulse zur Stärkung der Pflege auf kommunaler Ebene zu setzen. Parallel dazu erhalten Kommunen ein dauerhaftes Initiativrecht, um Pflegestützpunkte zur Beratung von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen einzurichten.

 Die Finanzierungsgrundlage

  Um die Leistungen in der ambulanten und stationären Versorgung zu verbessern, wurde bereits zum Juli 2023

  die Finanzgrundlage der gesetzlichen Pflegeversicherung stabilisiert. Seitdem beträgt der allgemeine

  Beitragssatz 3,4 Prozent (statt zuvor 3,05 Prozent). Auch wird der Beitragssatz nach der Anzahl der Kinder

  differenziert. Kinderlose ab 23 Jahren zahlen nun einen Beitragszuschlag von 0,6 Prozent, damit liegt der

  Pflegebeitrag für diese Personengruppe bei insgesamt 4 Prozent. Mitglieder mit einem Kind zahlen den

  regulären Beitragssatz von 3,4 Prozent. Ab zwei Kindern unter 25 Jahren wird der Beitragssatz um 0,25

  Beitragssatzpunkte je Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt.

Unser Unterstützungsangebot

Sie wünschen sich eine persönliche und individuelle Beratung zur besseren Navigation in der komplexen Welt der Pflege? Wir helfen Ihnen gerne! Entdecken Sie hier unsere kostenlosen Unterstützungsangebote.

Noch mehr spannende Blogeinträge:

10 Mai, 2024
Sie suchen noch einen Ausbildungsplatz? Erfahren Sie mehr über die generalistische Pflegeausbildung!
11 Apr., 2024
Zeitwertkonten ermöglichen Mitarbeitenden ihre Arbeitszeit und Einkommen ganz nach ihren eigenen Vorstellungen zu gestalten. Hier erfahren Sie wie.
06 Apr., 2024
Ehrenamtliche in der Pflege verbessern die Lebensqualität von Pflegebedürftigen und wachsen gleichzeitig selbst. Vielleicht wäre das ja auch etwas für Sie?
27 März, 2024
Pflege ist Liebe in Aktion, aber vergessen Sie nicht, sich selbst dabei nicht zu vernachlässigen! Hier finden Sie Tipps für die Selbstfürsorge im Pflegealltag.
21 März, 2024
Erstkontakt bis Vertragsabschluss - dank der Digitalisierung bieten wir einen strukturierten und einfachen Bewerbungsprozess. Hier erhalten Sie einen Einblick.
07 März, 2024
Sie wollen sich beruflich neu erfinden? Der Quereinstieg in die Pflege ermöglicht eine erfüllende Karriere, egal ob in der Pflege, Betreuung oder Hauswirtschaft.

Diesen Artikel teilen

Share by: